Sitek – Fenster, Türen, Bauelemente

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Für alle Angebote und Aufträge der Firma Sitek Fenster-Türen-Bauelemente gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 1 Allgemeines

Für die Rechtsbeziehungen zwischen der Firma Sitek Fenster-Türen-Bauelemente, Corveyer Str. 10, 37671 Höxter-Stahle und ihren Geschäftspartnern gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen, wenn nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen schriftlich getroffen worden sind. Einkaufsbedingungen von Käufern werden nicht anerkannt, wenn sie nach Angebotsabgabe durch uns das Angebot unter Zugrundelegung ausschließlich ihrer Einkaufsbedingungen annehmen.

§ 2 Angebot, Kaufverträge

Unsere Angebote sind freibleibend. Vorhandene Preislisten sind unverbindlich und nur für den internen Gebrauch bestimmt. Alle Aufträge werden für den Käufer mit dessen Unterzeichnung oder Bezahlung verbindlich. Eine Zahlung gemäß ausgestelltem Angebot gilt als Bestätigung des Angebotes bzw. des Auftrages und der Geschäftsbedingungen! Für uns werden Aufträge und Preise nach Gegenzeichnung eines Bevollmächtigten oder durch die schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. Vertragsänderungen, -ergänzungen und -annullierungen sind nur gültig, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gelten alle Preise ab Werk ausschließlich Verpackung, Versicherung und Verladung. Bei Auftragsannahme wird die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers vorausgesetzt. Sollte dies nicht gegeben sein, sind wir vor und nach erfolgter Lieferung vom Rücktritt des Vertrages berechtigt. Technische Änderungen bleiben uns vorbehalten.

§ 3 Lieferzeit

Lieferzeitangaben sind unverbindlich, ausgenommen vereinbarte Fixtermine. Vertraglich vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tag des Eingangs der vom Kunden vollständig akzeptierten und unterschriebenen Auftragsbestätigung. In Fällen höherer Gewalt, z.B. Streik, Krieg, Verkehrsstörungen, Feuer, Rohstoffmangel bei uns oder beim Lieferanten, behördlichen Maßnahmen etc. bleibt uns eine teilweise Lieferung oder eine Verschiebung der Lieferung um eine angemessene Frist vorbehalten. Schadenersatzansprüche wegen Leistung, Verzug oder zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung sind ausgeschlossen. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt. Dem Käufer steht nach Ablauf eines vereinbarten Liefertermins das Recht zu, schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen und danach vom Vertrag zurückzutreten.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Käufer und uns unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in einer laufenden Rechnung sowie Saldoziehung und deren Anerkennung berühren die Eigentumsvorbehalte nicht. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Die Forderung des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt er schon jetzt an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Der Käufer ist zur Einziehung dieser Forderung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber uns nachkommt. Der Käufer ist auf unser Verlangen verpflichtet, die Drittschuldner anzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Wird die gelieferte Ware verarbeitet oder mit anderen Sachen verbunden, so erlischt unser Eigentum dadurch nicht, sondern wir werden Miteigentümer der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Waren weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die im Voraus abgetretenen Forderungen hat uns der Käufer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um 20 % übersteigt. Rechte aus einem Eigentumsvorbehalt und allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen davon gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir als Lieferant im Interesse des Käufers eingegangen sind.

§ 5 Gewährleistung

Bei allen von uns gelieferten und montierten Waren gelten die Bedingungen und Vorschriften der VOB. Für die Kunststoffprofile und für das Isolierglas wird eine Gewährleistung von 5 Jahren übernommen. Es gelten die Bedingungen der Hersteller. Feuchtigkeitsanschlüsse im Bereich von Dächern und abgeklebten Terrassen gehören nicht zu unseren Gewerken und müssen vorher oder nachher bauseits erbracht werden.

Feuchtigkeitsanschlüsse: Unsere Elemente werden nach dem neusten Stand der Technik montiert. Wir weisen darauf hin, dass bei bodentiefen Elementen, welche eine Schwellenhöhe von 15 cm von Oberkante fertigen Fußboden unterschreiten, bauseits zusätzliche Maßnahmen wie z.B. ausreichende Vordächer, Rinnen oder Gitterroste zu ergreifen sind. Feuchtigkeitsanschlüsse an bodentiefen Elementen anzubringen gehört nicht zu unseren Leistungen und muss zwingend bauseitig nach unserer Montage durch einen Dachdecker erbracht werden.

Die witterungsseitige Abdichtung bodenständiger Elemente (unterer Anschluss) zum Rohbau und zu angrenzenden Bauteilen, sowie Balkonen und Terrassen (im Sinne der DIN 18195; besonders DIN 18195 Teil 9, aber auch aller anderen gültigen Normen und anerkannten Regeln der Technik) ist ausdrücklich nicht Bestandteil unseres Angebotes. Solche Abdichtungen sind gem. jeweils gültiger Normen und anerkannten Regeln der Technik vom Bauwerksplaner den Anforderungen und Gegebenheiten entsprechend zu planen und z.B. durch Dachdecker oder einen geeigneten Rohbauabdichtungsfachbetrieb zu erbringen. Auch im Falle von Altbausanierungen ist die Abdichtung bodenständiger Elemente witterungsseitig im unteren Bereich, z.B. gegen Staunässe/Stauwasser, aber auch Bodenfeuchte und nicht stauendes Sickerwasser, nicht drückendes Wasser, von außen drückendes Wasser und zeitweise aufstauendes Sickerwasser, ausdrücklich nicht Bestandteil unserer Leistungen und z.B. ebenfalls von einem Dachdecker oder fachkundigen Bauwerksabdichter bauseitig ausführen zu lassen.

Schimmel vorbeugen: Um Schimmel vorzubeugen soll laut DIN 1946-6 für Neubauten sowie Sanierungen ab dem Austausch von mehr als 1/3 der Fenster ein Lüftungskonzept erstellt werden. Dies ist kein Teil unseres Angebotes, sondern muss von einem Fachplaner oder Architekten durchgeführt werden. Für die Beauftragung eines Lüftungskonzeptes ist der Bauherr selbst verantwortlich.

§ 6 Mängelrügen

Mängelrügen sind sofort, spätestens aber innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware schriftlich unter spezifizierter Angabe der behaupteten einzelnen Mängel anzubringen. Für verdeckte Mängel gilt § 377 Abs. 3 HGB. Wird die Mängelrüge von uns als berechtigt anerkannt, so leisten wir kostenlos Instandsetzung oder Ersatzlieferung der mangelhaften Ware. Schlägt die Ersatzlieferung fehl, so bleibt dem Käufer das Recht vorbehalten, Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages zu verlangen. Alle anderen Ansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund – insbesondere Schadenersatzansprüche – sind ausgeschlossen. Wahlweise steht uns aber auch das Recht zu, gegen Rückgabe der Ware den Kaufvertrag zu annullieren. Durch eigenmächtig vorgenommene Eingriffe in die Ware oder durch unsachgemäße Behandlung des Käufers wird unsere Haftung ausgeschlossen. Erfolgt eine Beanstandung des Käufers zu Unrecht, so gehen alle Kosten, die mit der Prüfung der Ware auf ihre Vertragsmäßigkeit im ursprünglichen Zusammenhang stehen, zu Lasten des Käufers.

§ 7 Zahlungsbedingungen

Alle Zahlungen sind ausschließlich unmittelbar an uns oder auf unsere Bankkonten zu leisten. Zahlungen können auch an unsere Mitarbeiter erfolgen, wenn diese eine von uns ausgestellte Inkassovollmacht vorlegen. Falls nichts anderes vereinbart ist, muss bei Maßanfertigung von Bauelementen nach Erhalt der Auftragsbestätigung 30 % der vereinbarten Auftragssumme angezahlt werden. Nach erbrachter Leistung ist der Restbetrag sofort ohne Abzug nach VOB fällig. Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis für Lieferungen oder sonstige Leistungen zahlbar netto ohne Abzug nach Rechnungsdatum. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 8 % über dem Basiszinssatz der EZB bei Kaufleuten und 5 % über dem Basiszinssatz bei Privatleuten berechnet, sofern der Lieferer nicht einen höheren Schaden nachweist. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines niedrigeren Schadens vorbehalten. Für den Fall der fruchtlosen Abmahnung sind wir berechtigt, weitere Lieferungen aufzuschieben oder vom Vertrage zurückzutreten. Kann eine Anlage aus bestimmten Gründen nicht sofort vollständig geliefert oder eingebaut werden, so ist eine Abschlagszahlung im Wert der gelieferten Elemente fällig. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber (Eingang und Bundesbankfähigkeit vorbehalten). Die Annahme von Wechseln muss ausdrücklich schriftlich vereinbart sein. Die Kosten der Diskontierung trägt der Käufer. Mit nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen darf nicht gerechnet werden. Das Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, sofern Anspruch und Gegenanspruch nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Ebenso ist das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB ausgeschlossen.

§ 8 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Höxter, Kreis Höxter. Gerichtsstand ist das Amtsgericht 37671 Höxter (Kreis Höxter), soweit nicht zwingende Vorschriften des § 38 ZPO dem entgegenstehen. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, am Firmen- oder Wohnsitz des Käufers zu klagen. Die Beziehungen zwischen dem Käufer und uns unterstehen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 9 Rechtsverbindlichkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Sonstige Hinweise

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es nicht zu unseren Leistungen zählt, zu prüfen, ob sich verborgene Rohre, Stromleitungen, Fußbodenleitungen, Fußbodenheizungen oder Ähnliches in der Nähe des Montagebereiches befinden. Sollte dies der Fall sein, müssen wir bauseitig rechtzeitig darüber informiert werden. Geschieht das nicht, wird der Bauherr für mögliche Schadensbeseitigungen selbst aufkommen müssen.

Sofern nicht anders beschrieben, beinhaltet unser Angebot keine statischen Nachweise oder Tragfähigkeitsprüfungen von Befestigungsuntergründen.

Spätestens vier Wochen nach der Montage müssen eventuell angebrachte Schutzfolien entfernt werden.

Elektroarbeiten sind nicht Bestandteil unseres Angebotes. Die elektrischen Anschlüsse von z.B. Rollladenmotoren müssen bauseits erfolgen. Schalter oder andere elektrische Bauteile gehören im Allgemeinen nicht zu unserem Lieferumfang.

Maurer-, Putz- und Stemmarbeiten sind nicht Bestandteil unseres Angebotes und werden nach Bedarf abgerechnet.

Die Demontage- und Montagearbeiten werden von erfahrenen Fachmonteuren ausgeführt; trotz größter Vorsicht und Sorgfalt kann es jedoch zu Beschädigungen an Tapeten, Putz, Fliesen und Treppen kommen, dies gilt auch für die Bruchgefahr bei Innen- und Außenfensterbänken. Hierfür übernehmen wir keine Haftung.

Wartungs-, Kontroll- und Pflegehinweise: Wir weisen darauf hin, dass nach der Montage, falls noch andere Arbeiten wie z.B. Trockenbau, Tischler etc. anfallen, die Fenster und Türen zu schützen sind, beispielsweise vor Staub. Unterlassener Schutz der Fenster kann die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche entstehen.

Anmerkung zur Fenster-/Türsanierung: Entscheidend für die Festlegung der Fenster-/Türen-Maße ist das äußere Leibungs-Maß. Daher kann es im inneren Leibungsbereich der Fenster/Türen zu unterschiedlichen Fugenbreiten, d.h. ggfs. auch zu unterschiedlichen Breiten der u.U. benötigten Abdeckleisten kommen. Dies stellt keinen Reklamationsgrund dar, sondern richtet sich nach den vorhandenen örtlichen Gegebenheiten.

Zusatzkosten bei der Montage können entstehen durch:

  • nicht erkennbare Stemmarbeiten,
  • zusätzliche Montagematerialien,
  • unvorhersehbare Zusatzleistungen, welche im Angebot nicht enthalten sind (abgerechnet wird nach tatsächlichem Aufwand),
  • Anputzarbeiten der Leibung für die fachgerechte Montage.
Diese Seite ersetzt die frühere Unternehmenswebsite; der Verweis auf unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen bezieht sich auf die hier veröffentlichten Bedingungen.